Neue Schutzfrist für Bäume und Hecken: Was jetzt verboten ist
Strenger Schutzzeitraum für Bäume und Sträucher jetzt bundesweit in Kraft
Vom 1. März bis zum 30. September gilt jedes Jahr ein striktes Rodungsverbot, das brütende Vögel, Insekten und andere Wildtiere schützen soll. Wer gegen die Vorschriften verstößt, muss mit Bußgeldern rechnen.
Das Verbot umfasst das Fällen, Zurückschneiden oder Entfernen von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen und Sträuchern außerhalb von Wäldern oder bewirtschafteten Gärten. Diese Regelungen sind Teil des Bundesnaturschutzgesetzes und sollen Schaden an der Tierwelt während der wichtigen Brut- und Setzzeiten verhindern.
Wer Bäume oder Sträucher beschneiden oder fällen muss, sollte die Arbeiten bis spätestens 28. Februar abschließen. Selbst außerhalb der Schutzzeit können größere Rückschnittmaßnahmen oder das Entfernen alter Bäume eine vorherige artenschutzrechtliche Prüfung erfordern.
Ausnahmen werden nur in seltenen Fällen genehmigt, etwa bei behördlich angeordneten Maßnahmen oder Arbeiten im öffentlichen Interesse – und auch nur mit vorheriger Zustimmung. Die Untere Naturschutzbehörde der Umweltagentur überwacht die Einhaltung der Vorschriften und steht für Rückfragen zur Verfügung. Unsichere Anwohner können sich vor Beginn von Arbeiten per E-Mail unter [email protected] an die Behörde wenden.
Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und können empfindliche Geldstrafen nach sich ziehen. Der Schutzzeitraum bleibt eine zentrale Maßnahme für den Artenschutz. Haus- und Grundstücksbesitzer sollten daher Baum- und Strauchpflege gut planen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Bei Fragen zu den Regelungen bietet die Untere Naturschutzbehörde Beratung und Unterstützung an.






