Kölner Gericht stoppt Verkauf von Cannabis-Pflanzlingen durch Unternehmer
Micha SeipGericht bestätigt Verbot des Handels mit angepflanzten Hanfsämlingen - Kölner Gericht stoppt Verkauf von Cannabis-Pflanzlingen durch Unternehmer
Ein Kölner Unternehmer darf keine getopften Cannabis-Pflanzlinge mehr verkaufen, nachdem ein Gericht die Praxis für illegal erklärt hat. Die Entscheidung fällt unter das Cannabisgesetz, das den Vertrieb von Cannabis in Deutschland streng regelt. Die Behörden argumentierten, dass nur eingetragene Anbauvereine – und nicht gewerbliche Händler – legal Cannabis-Stecklinge abgeben dürfen.
Der Geschäftsmann betrieb in Köln ein Ladengeschäft sowie einen Online-Shop und verkaufte dort cannabisbezogene Produkte, darunter auch getopfte Jungpflanzen. Die Stadt Köln griff ein, verbot den Verkauf und brachte den Fall vor Gericht.
Das Gericht urteilte, dass getopfte Pflanzlinge – selbst wenn sie noch nicht blühen – rechtlich als Cannabis gelten. Ihr gewerblicher Vertrieb bleibe unabhängig vom Wachstumsstadium verboten. Das Cannabisgesetz erlaubt lediglich den nicht-kommerziellen, regulierten Anbau für den Eigenbedarf und schließt Verkäufe durch private Anbieter aus.
Bis März 2026 hatte Nordrhein-Westfalen von 209 Anträgen 113 offizielle Cannabis-Anbauvereine genehmigt. Diese Vereine sind die einzigen Stellen, die Stecklinge verteilen dürfen – nicht jedoch gewerbliche Unternehmen. Der Unternehmer kann das Urteil noch vor dem Oberverwaltungsgericht Münster anfechten.
Die Entscheidung unterstreicht die strengen Grenzen für den Cannabis-Verkauf in Deutschland. Nur registrierte Vereine dürfen Stecklinge legal abgeben, während der kommerzielle Handel weiterhin verboten bleibt. Das Urteil lässt dem Unternehmer die Möglichkeit einer Berufung, bestätigt aber den aktuellen rechtlichen Rahmen.






