BSG entscheidet über strittige Abrechnung von Rezepturarzneimitteln in Apotheken
Halil KramerBSG entscheidet über strittige Abrechnung von Rezepturarzneimitteln in Apotheken
Ein langjähriger Streit über die Abrechnung von Rezepturarzneimitteln hat nun das höchste deutsche Sozialgericht erreicht. Das Bundessozialgericht (BSG) wird kommenden Donnerstag in einem Fall verhandeln, bei dem es um eine Rückforderungsforderung der Krankenkasse AOK Nordwest in Höhe von 89,38 Euro geht. Das Urteil könnte richtungsweisend dafür werden, wie Apotheken teilweise verwendete Arzneimittel in Rechnung stellen.
Der Fall geht auf elf Rezepturen zurück, die eine Apotheke in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2018 und 2019 hergestellt hatte. Die AOK Nordwest forderte später 112 Euro zurück mit der Begründung, die hergestellten Medikamente – enthaltend Mitosyl und Neribas – seien nicht in den kostengünstigsten verfügbaren Behältnissen abgegeben worden. Die Kasse argumentierte, dass Mitosyl, ein rezeptfreies Arzneimittel, nach dem Öffnen sechs Monate lang stabil bleibe und daher Reste aus einer Rezeptur für andere hätten weiterverwendet werden können.
Die Vorinstanzen gaben der Apotheke recht. Sowohl das Sozialgericht Münster als auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen urteilten, dass die Rückforderung unberechtigt sei. Sie begründeten dies damit, dass der Standard-Packungspreis auch dann gelten müsse, wenn nur ein Teil des Inhalts verwendet werde, da es keine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung nicht genutzter Mengen gebe.
Die Position der Krankenkasse deckt sich mit der Haltung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG), das strengere Abrechnungsregeln befürwortet. Das Ministerium schlägt vor, die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) dahingehend zu ändern, dass nur noch die tatsächlich verarbeitete Menge des fertigen Arzneimittels abgerechnet werden darf. Die Apotheke hingegen betonte, für jede Rezeptur eine neue Tube Mitosyl verwendet zu haben, und verwies darauf, dass sie keine Verpflichtung habe, Reste aufzubewahren.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts wird klären, ob Apotheken bei der Abrechnung von Rezepturarzneimitteln teilweise genutzte Verpackungen berücksichtigen müssen. Sollte die Krankenkasse obsiegen, könnte das Urteil zu flächendeckenden Rückforderungen und Änderungen bei der Preisgestaltung von Fertigarzneimitteln führen. Zwar geht es in dem Verfahren um eine verhältnismäßig geringe Summe, doch die Auswirkungen auf die Abrechnungspraxis im gesamten Land könnten weitreichend sein.






