14 March 2026, 08:26

BSG-Urteil klärt Abrechnungsstreit zwischen Apotheken und Krankenkassen

Ein Plakat mit Text und Logo, auf dem steht: "160 Milliarden Euro die Menge, die Steuerzahler seit der Verhandlung niedrigerer Arzneimittelpreise durch Medicare sparen werden."

BSG-Urteil klärt Abrechnungsstreit zwischen Apotheken und Krankenkassen

Ein Streit zwischen deutschen Krankenkassen und Apotheken über die Abrechnung von Rezepturarzneimitteln ist durch das Bundessozialgericht (BSG) geschlichtet worden. Im Mittelpunkt des Konflikts stand die Frage, ob Apotheken die exakte Menge der verwendeten Inhaltsstoffe oder die kleinste erhältliche Packungsgröße in Rechnung stellen müssen. Das am 16. Februar 2026 ergangene Urteil klärt, wie die Kosten für Rezepturen nach der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zu berechnen sind.

Die Auseinandersetzung begann nach dem 31. Dezember 2023, als die Krankenkassen forderten, dass Apotheken nur den anteilsmäßigen Verbrauch der in Rezepturen verwendeten Wirkstoffe abrechnen dürften. Die Apotheken hingegen bestanden darauf, dass die AMPreisV die Abrechnung der kleinsten notwendigen Packung vorschreibe – selbst wenn diese nicht vollständig aufgebraucht werde.

Das BSG gab den Apotheken recht und bestätigte, dass die AMPreisV Vorrang vor vertraglichen Preisvereinbarungen habe. Das Gericht entschied, dass die Abrechnung auf Basis der kleinsten erforderlichen Packung zu erfolgen habe, nicht nach der tatsächlich verwendeten Menge. Dies gelte gleichermaßen für Wirkstoffe und Hilfsstoffe, nicht nur für Fertigarzneimittel.

Der Apotheker Jan Harbecke erläuterte, dass es in der Debatte nie um den tatsächlichen Verbrauch gegangen sei, sondern um die kleinste für die Rezepturherstellung benötigte Packungsgröße. Das Gericht stellte zudem klar, dass Apotheken nicht verpflichtet sind, Packungen aufzuteilen oder Reimporte zu beschaffen, um Kosten zu sparen. Zudem dürfen sie nicht gezwungen werden, auf Wunsch einzelner Krankenkassen oder aus Prüfungsgründen Rechnungen für kleinere Packungen auszustellen.

Das abstrakte Preismodell, das auf gelisteten Packungsgrößen basiert, bleibt unverändert. Es vereinfacht die Abrechnung und wird nicht durch Teilverbrauch oder Haltbarkeitsfragen beeinflusst. Offengeblieben ist jedoch, ob Apotheken größere Packungen abrechnen dürfen, wenn diese bestellt, aber nicht vollständig benötigt wurden – hierzu liegt bisher keine Stellungnahme der Aufsichtsbehörden vor.

Das Urteil schafft Klarheit darüber, wie Rezepturarzneimittel in Deutschland abgerechnet werden müssen. Apotheken können nun die kleinste notwendige Packung ohne Anpassung an den tatsächlichen Verbrauch in Rechnung stellen. Die Krankenkassen müssen sich an die AMPreisV halten, womit die bisherige Unsicherheit über proportionale Berechnungen beendet ist.

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